Hinsichtlich der fehlenden Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten ist indessen nicht von einer Falschbeurkundung, sondern einer Urkundenfälschung im engeren Sinne auszugehen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Betrugsprüfung ausgeführt, hat der Beschuldigte die AB._____ auch über den Umstand hinweggetäuscht, dass er infolge der Übertragung seiner Stammanteile an AE._____ am 29. Mai 2020 nicht mehr für die I._____ GmbH zeichnungsberechtigt war. Nach der heute vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» gilt als Aussteller einer Urkunde derjenige, welchem die Erklärung im Rechtsverkehr zugerechnet wird.