Indem der Beschuldigte folglich den Umsatzerlös der I._____ GmbH auf Fr. 710'000.00 beziffert hat, obwohl die Buchhaltungsunterlagen nicht annähernd einen Umsatzerlös in dieser Grössenordnung belegen (vgl. dazu E. 4.1.4.1), und damit die Auszahlung einer massiv höheren Kreditsumme erwirkt hat, hat er den Tatbestand der Falschbeurkundung in objektiver Hinsicht erfüllt.