Anders verhält es sich indessen hinsichtlich des auf Fr. 710'000.00 bezifferten Umsatzerlöses sowie die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Urkundenfälschung durch den Covid-19-Kreditantrag für die H._____ AG ausgeführt, kommt der Umsatzangabe im Covid-19-Kreditantragsformular nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2). Indem der Beschuldigte folglich den Umsatzerlös der I.__