4.2.4. Was die unwahren Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Zusammenhang zu Anklagekomplex II.1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.2). Es handelt sich um eine Falschbeurkundung, welcher jedoch mangels erhöhter Glaubwürdigkeit der entsprechenden Angaben keine strafrechtliche Relevanz zukommt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.).