Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch, wiederum mit der Begründung, weder hinsichtlich der Umsatzzahlen noch des Verwendungszwecks auf dem Covid-19-Kreditantragsformular gegenüber der AB._____ unwahre Angaben gemacht zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). 4.2.2. Was die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB anbelangt kann an dieser Stelle wiederum auf die entsprechenden Ausführungen zum Anklagekomplex II.1 (vgl. oben) verwiesen werden.