4.1.8. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte ausgehend vom in Anklageziffer II.3.a) des Betrugs schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.2. Urkundenfälschung 4.2.1. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer II.3.b) umschriebenen Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1).