Indem der Beschuldigte sich einem Kredit auszahlen liess, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, und diesen anschliessend für eigene Zwecke verwendete, hat er sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen, wodurch sich seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit ist vorliegend erfüllt, da die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung die Kehrseite des bei der Privatklägerin letztlich angefallenen Schadens bildet (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.6). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.