803 Abs. 2 i.V.m. Art. 812 Abs. 1 OR). Andererseits handelt es sich bei der vom Beschuldigten angegebenen Zahl um das Siebenfache des tatsächlich erzielten Umsatzes. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte für die entsprechende Angabe den vormaligen Geschäftsführer der Gesellschaft konsultierte, kann hier nicht von einer behelfsweisen, gerade noch vertretbaren Schätzung ausgegangen werden. Indem der Beschuldigte sich dennoch entschied, ohne eine entsprechende Verifizierung mit der Buchhaltung eine massiv überhöhte - 34 -