sich einer Berechnung beholfen, wobei sie von 600 Abo-Kunden sowie Produktverkäufen von Fr. 20'000.00 monatlich ausgegangen seien (UA act. 4.3.5/9). Es ist jedoch offensichtlich, dass der vom Beschuldigen im Covid-19- Kreditantragsformular bezifferte Umsatz nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Der Beschuldigte kann sich seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, als dass er seine Treuhänderin im fraglichen Zeitpunkt nicht erreicht habe. Einerseits wäre er bereits Monate zuvor bei der Übernahme der Firma dazu verpflichtet gewesen, die Geschäftsbücher einzufordern (vgl. Art. 810 Abs. 1 i.V.m. Art. 803 Abs. 2 i.V.m.