Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. 4.1.7. Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selbst bzw. seinen Geschäftspartner F._____ bzw. AF._____ unrechtmässig zu bereichern.