zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Konkretisierend ist dazu auszuführen, dass der Schaden letztlich nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern der Privatklägerin eingetreten ist, zumal diese als Bürge für den Ausfall der Banken aufkommen musste und tatsächlich auch aufgekommen ist (UA act. 1-41/4 ff.). Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).