4.1.6. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass die AB._____ dem Beschuldigten einen Kredit in Höhe von Fr. 70'000.00 ausbezahlte, obwohl der Beschuldigte darauf keinen Anspruch hatte. Die Bank irrte mit anderen Worten über die Berechtigung für die Auszahlung eines Covid-19-Kredits und nahm in der Folge eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen weder von der Gesellschaft noch dem Beschuldigten einbringlich ist, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2).