Zwar war die AB._____ gesetzlich verpflichtet, die eingehenden Kreditanträge formell, d.h. auch unter dem Aspekt der Zeichnungsberechtigung zu überprüfen (vgl. Art. 11 Abs. 3 Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung; BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Aufgrund der verspäteten Publikation der Firmenübertragung im Handelsregister war es der AB._____ innert Frist zur Auszahlung indessen nicht möglich, die entfallene Zeichnungsberechtigung zu erkennen. Da für die Bank keine Anhaltspunkte bestanden, an der Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten zu zweifeln, waren weitergehende Abklärungen weder zu erwarten noch zumutbar, weshalb auch diesbezüglich das Arglisterfordernis zu bejahen ist.