4.1.5. Was das Arglisterfordernis betrifft, kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Covid-19- Kredit an die H._____ AG verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass nicht nur der Verwendungszweck der Kreditmittel als innere Tatsache, sondern auch die Umsatzangabe für die Bank aufgrund der Umstände, unter welchen die Notkredite gewährt wurden, nicht überprüfbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3.2). Gleiches gilt unter den vorliegenden Umständen auch für die Täuschung über die Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten. Zwar war die AB.