unterzeichnete Kreditantrag datiert, seine Anteile an der I._____ GmbH bereits an AE._____ übertragen hatte und entsprechend nicht mehr zeichnungsberechtigt war (UA act. 5.2.4.1/1 und 14 ff.). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte per tt.05.2020 im Tagesregister und per tt.06.2020 im SHAB. Da für die Wirkung der Übertragung der Stammanteile die Abtretungserklärung massgeblich ist (vgl. PASQUIER/WOLF, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 787), war der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Kreditantrag unterzeichnete, bereits nicht mehr zeichnungsberechtigt. Entsprechend täuschte der Beschuldigte die AB.