Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mindestens die Hälfe des ausbezahlten Kredits nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse, sondern für eigene Zwecke verwendete. Dabei ist wiederum gestützt auf die enge zeitliche Abfolge zwischen Kreditauszahlung und -bezug, den Umstand, dass das Geld letztlich immer Bar bezogen und über dessen Verwendung keinerlei Belege erstellt wurden sowie aufgrund des dubiosen Vorgehens mittels Überweisung an eine andere Gesellschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtige, die Kreditmittel entgegen seiner Zusicherung zu verwenden und damit die AB.__