Auch dieses Geld ist nicht mehr vorhanden, wobei wiederum davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte das Geld nicht für geschäftlich begründeten Aufwand, sondern für private Zwecke verwendet hat. Einerseits war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Barbezuges gar nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der I._____ GmbH, sondern AE._____. Hätte er tatsächlich einen Anspruch auf Lohn, hätte er diesen folglich bei ihm geltend machen müssen. Andererseits bestehen wiederum keinerlei Lohnabrechnungen oder sonstige Belege, welche die Verwendung des Geldes belegen würden. Drittens war das Fitnesscenter pandemiebedingt geschlossen und da die I.___