4.3.9/12). Dieses komplizierte Vorgehen, für das auch der Beschuldigte eine plausible Erklärung schuldig bleibt, als auch die enge zeitliche Abfolge zwischen Kreditauszahlung, Überweisung und Bezug des Geldes, lassen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise einzig dahingehend erklären, als dass es gerade die Absicht des Beschuldigten war, die tatsächliche, zweckwidrige Verwendung des Geldes zu verschleiern.