zweckwidrige Verwendung des Geldes zu vertuschen. Der Beschuldigte hat nämlich selbst zugegeben, vom Geschäftskonto der AD._____ GmbH am 4. Juni 2020 Fr. 5'000.00 sowie am 5. Juni 2020 Fr. 4'980.00 am Bankomat abgehoben und AE._____, dem Inhaber der AD._____ GmbH, übergeben zu haben (UA act. 4.3.9/12).