Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, die Arbeiten seien zum Zeitpunkt der Zahlung bereits abgeschlossen gewesen (GA act. 259). Unabhängig davon, auf welche der sich wiedersprechenden Aussagen des Beschuldigten nun abzustellen ist, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass auch diese Überweisung – ähnlich wie im Falle der H._____ AG (vgl. oben) – lediglich vorgeschoben war, um die eigentliche, - 31 -