4.1.4.2. Der Beschuldigte hat im Kreditantragsformular den Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres auf Fr. 710'000.00 beziffert. Demgegenüber geht aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der bis zur Übernahme durch den Beschuldigten noch unter dem Namen AC._____ GmbH firmierenden Gesellschaft hervor, dass im Geschäftsjahr 2018 ein Umsatz von gerade einmal Fr. 116'067.95 bzw. Fr. 99'831.65 im Geschäftsjahr 2019 erzielt wurde (UA act. 5.2.4.8/8). Der vom Beschuldigten bezifferte Umsatz entspracht damit nicht annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb er die AB._____ diesbezüglich getäuscht hat.