3.2.5. In subjektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich seiner grundsätzlichen Pflicht zur Buchführung bewusst war (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Entsprechend hat er durch seine Untätigkeit gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass die Finanzlage der J._____ GmbH nicht überblickbar war, weshalb der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. - 29 - 3.2.6. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht, weshalb sich seine Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.