_ die Bücher weitergeführt habe (GA act. 253). Wäre es jedoch zu einem entsprechenden Treffen mit G._____ gekommen, wie es der Beschuldigte behauptet, wäre jedoch eine eindeutige Antwort zu erwarten. Dass der Beschuldigte lediglich davon ausging, dass die Bücher geführt würden, belegt vielmehr, dass der Beschuldigte sich darum nicht ernsthaft gekümmert hat. Durch seine Untätigkeit und entsprechend fehlende Buchhaltung waren die Vermögensverhältnisse der J._____ GmbH im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.mm.2020 undurchsichtig, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt ist.