Der Beschuldigte bestreitet nicht, selbst nicht über entsprechende Kenntnisse zu verfügen und entsprechend keine Buchhaltung erstellt zu haben. Dass er den vor der Übernahme der J._____ GmbH für die Buchhaltung zuständigen G._____ mit der Buchhaltung beauftragt haben soll, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eine entsprechende Mandatierung erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringt. Damals gab er auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll «er nehme an», dass G._____ die Bücher weitergeführt habe (GA act.