3.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der J._____ GmbH sowie deren Konkurseröffnung auf die vorstehenden Ausführungen zur Misswirtschaft zu verweisen (vgl. oben). Unbestritten ist sodann, dass über die Geschäftstätigkeit der J._____ GmbH im Jahr 2020 keine Buchhaltung geführt worden ist und die Vermögenslage der Gesellschaft folglich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kaum überblickbar war (UA act. 4.3.4/11). 3.2.4. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemässen Buchführung nicht nachgekommen ist.