3.2.2. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses bildet objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 1.2). Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische