Ob ihm darüber hinaus auch die Zeitspanne vom Eingang der Betreibung der SVA des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 bis hin zur Eintragung des Beschuldigten im Handelsregister (26. Juni 2020) angerechnet werden kann, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal eine Verurteilung über den vorinstanzlichen Schuldspruch hinaus und damit eine strengere Bestrafung des Beschuldigten aufgrund des im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin ausgeschlossen ist.