Zusammenfassend ist gestützt darauf für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkam, da er sich bis zur Eintragung im Handelsregister nicht um die finanziellen Angelegenheiten der J._____ GmbH gekümmert und auch später trotz bestehender Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder eine Überschuldungsanzeige eingereicht hat. Durch die Untätigkeit des Beschuldigten verschlimmerte sich die finanzielle Situation der J._____ GmbH zusehends bis hin zur Konkurseröffnung, womit der Tatbestand der Misswirtschaft in objektiver Hinsicht erfüllt ist.