um SVA-Beiträge, Versicherungen sowie Steuern. Selbst wenn der Beschuldigte seinen Behauptungen entsprechend keine neuen Verbindlichkeiten zulasten des Unternehmens mehr begründet hätte, wären insbesondere die SVA-Beiträge nicht angefallen, hätte er den Konkurs durch sein Untätigbleiben nicht um mindestens ein halbes Jahr seit dem Besorgniszeitpunkt verschleppt. Dabei sind auch die zusätzlich entstandenen Kosten in Form von Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Betreibungskosten zu berücksichtigen. Damit sind sowohl der tatbestandsmässige Erfolg als auch die Kausalität zur pflichtwidrigen Untätigkeit des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt.