Diese Untätigkeit hat entgegen den Vorbringen des Beschuldigten durchaus zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der J._____ GmbH geführt, zumal in der Zeitspanne zwischen dem Besorgniszeitpunkt und der Konkurseröffnung Betreibungen in Umfang von rund Fr. 78'000.00 eingingen (UA act. 5.2.6.2/16 ff. und UA act. 1.3.4.12 f.). Dabei handelt es sich nebst dem Rückzahlungsanspruch aus einem Covid-19-Kredit der AA._____ bzw. der B._____ um SVA-Beiträge, Versicherungen sowie Steuern.