Als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft gilt die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubigerschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Die Gesellschaft war bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten im Umfang von rund Fr. 12'000.00 überschuldet (UA act. 5.2.6.7/42), dennoch blieb der Beschuldigte untätig. Diese Untätigkeit hat entgegen den Vorbringen des Beschuldigten durchaus zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der J.___