__ GmbH einen Überblick über deren finanzielle Lage zu verschaffen, sondern hätte angesichts der augenscheinlich bestehenden Überschuldung die in Art. 725 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) vorgesehenen Massnahmen ergreifen müssen. Der Beschuldigte bestreitet indessen nicht, sich bis zur Eintragung der Firmenübernahme im Handelsregister und der im gleichen Zuge vorgenommen Domiziländerung weder um einen Einblick in die Finanzunterlagen der J._____ GmbH gekümmert noch Rechnungen bezahlt zu haben (UA act. 4.3.10/18). Entsprechend hat der Beschuldigte - 26 -