Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer obliegt dem Beschuldigten die unentziehbare sowie unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR [in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]). Entsprechend wäre er nicht nur verpflichtet gewesen, sich nach der Übernahme der J._____ GmbH einen Überblick über deren finanzielle Lage zu verschaffen, sondern hätte angesichts der augenscheinlich bestehenden Überschuldung die in Art.