3.1.4. Was die Organstellung des Beschuldigten anbelangt, ist mit der Vorinstanz zunächst darauf hinzuweisen, dass der Handelsregistereintrag nicht konstitutiv wirkt, d.h. dem Beschuldigten bereits mit der Genehmigung der Abtretung der Stammanteile (UA act. 5.2.6.1/40 f.) und der ihm als Konsequenz der selbstorganschaftlich organisierten J._____ GmbH (UA act. 5.2.6.1/35) zukommenden Stellung als Geschäftsführer Organstellung im Sinne von Art. 29 lit. a StGB zukommt und er somit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1.5 sowie du PASQUIER/WOLF, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 787).