Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR [in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung]), vor (BGE 144 IV 52 E 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).