Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Er sei seit seiner Eintragung als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister sowie der Domiziländerung am tt.06.2020 keine weiteren Verpflichtungen zulasten der Gesellschaft eingegangen, weshalb sich deren finanzielle Lage bis zur - 24 - Konkurseröffnung nicht weiter verschlimmert habe und es am Taterfolg fehle (vgl. Berufung S. 6 f.).