zumindest in Kauf genommen, dass die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts vereitelt wird. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. 2.3.6. Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.