Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf dem Kreditantragsformular zur Erlangung des Kredits (hinsichtlich des Verwendungszwecks der Kreditmittel sowie seines Rückzahlungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffolgen damit rechnen müssen, dass die Fr. 125'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Was die Barbezüge betrifft, hat der Beschuldigte – was von ihm Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wird – die Papierspur wissen- sowie willentlich unterbrochen, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war und somit