Ausführungen zum Betrug ist zwar in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Überweisung an die N._____ GmbH auf Scheinrechnungen mit dem Zweck beruhte, das Geld anschliessend in Bar zu beziehen (vgl. oben), was ausgehend von der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich eine Geldwäschereihandlung darstellen könnte. Da jedoch der Beschuldigte nachweislich nicht über die Machenschaften seines Geschäftspartners informiert war und auch aufgrund der konkreten Umstände nicht damit rechnen musste, dass die Scheinzahlung einzig der Verschleierung des anschliessenden Barbezugs diente, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Überweisung dennoch als Geldwäscherei Handlung qualifiziert, zumal