___ GmbH überwiesen wurde, ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Überweisung von einem Konto und damit die Verlängerung der Papierspur in der Regel keine Geldwäscherei darstellt (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Eine entsprechende Überweisung ist jedoch tatbestandsmässig, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Überweisung davon ausging bzw. beabsichtigte, die Vermögenswerte in Bar zu beziehen bzw. beziehen zu lassen (vgl. GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 15 zur Art. 305bis StGB). Gestützt auf die vorstehenden - 23 -