Was den hernach verbleibenden Restbetrag von Fr. 17'433.00 auf dem Geschäftskonto der H._____ AG anbelangt, welcher im Rahmen einer Zahlung von gesamthaft Fr. 52'000.00 an die N._____ GmbH überwiesen wurde, ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Überweisung von einem Konto und damit die Verlängerung der Papierspur in der Regel keine Geldwäscherei darstellt (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).