__ als Lohn übergeben hat. Der weitere Verbleib dieses Betrags lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte – obwohl er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____ AG dazu verpflichtet gewesen wäre – weder Quittungen noch Lohnabrechnungen hinsichtlich des bezogenen Bargelds erstellt hat (GA act. 246). Durch den Barbezug und den Verbrauch hat der Beschuldigte – was von ihm im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wird – die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine typische Vereitelungshandlung begangen.