2.3.4. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Berufungsverfahren zu bestätigen ist (vgl. Ziff. 2.1 hiervor), hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Vortaterfordernis ist somit als erfüllt zu anzusehen. Gleichzeitig ist unbestritten bzw. gestützt auf die Kontoauszüge erstellt, dass der Beschuldigte vom ertrogenen Kredit im Zeitraum vom 1. bis 6. April 2020 gesamthaft Fr. 69'900.00 in bar bezogen und teilweise selbst verbraucht, teilweise an F._____ als Lohn übergeben hat.