2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist wiederum unter Verweis auf Ziff.2.1 hiervor erstellt, dass am 1. April 2020 der vom Beschuldigten beantragte Covid-19- Kredit auf das Geschäftskonto der H._____ AG ausbezahlt wurde, wobei im Umfang von Fr. 66'084.09 das negative Kontokorrent ausgeglichen und im Umfang von Fr. 1'482.90 Daueraufträge ausgeführt wurden. Von den verbleibenden Fr. 57'433.01 hat der Beschuldigte gleichentags Fr. 40'000.00 in bar abgehoben und sowie Fr. 17'433.00 im Rahmen der Zahlung von Fr. 52'000.00 an die N._____ GmbH überwiesen. Was die Barbezüge anbelangt führte der Beschuldigte aus, das Geld sei als Lohn für ihn selbst und für F.___