Bundesgerichts kann der Vortäter somit sein eigener Geldwäscher sein. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April E. 2.3.1 ff.; BGE 126 IV 255 E. 3a).