Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen aufgrund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf ausgelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in Pra: 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des