Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energie voraus. Vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen aufgrund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen.