Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV 211 E. 2b), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d), der Verbrauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c) in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a f.) oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 128 IV 117 E. 7a). Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energie voraus.