Der Beschuldigte beantragt auch diesbezüglich einen Freispruch, einerseits als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung und entsprechend aufgrund des fehlenden Vortaterfordernisses, andererseits weil er keine Vereitelungshandlung vorgenommen habe (vgl. Berufung S. 5). 2.3.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.