erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht. Da die Anklage die übrigen Angaben im Kreditformular nicht als unwahr beanstandet, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und der Beschuldigte ist hinsichtlich Anklageziffer II.1.e) freizusprechen. 2.3. Geldwäscherei 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann gestützt auf Anklageziffer II.1.f) der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.9). - 21 -